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Gerade auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie für Freiberufler wie Anwälte, Künstler, Apotheker, Ärzte, Steuerberater u.v.m. lohnt sich mittlerweile auch die "Werbung".
Dabei ist es wichtig, auf die unterschiedlichen teilweise auch gesetzlichen Vorgaben einzugehen. Gerade Berufsstände wie die Ärzte, Apotheker und Anwälte brauchen hier fachkundiges Wissen um den Punkt "Was darf ich überhaupt an Werbung machen?".
Für die Anwälte z.B. ist es genau geregelt: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1987 Anwaltswerbung im Grundsatz bejaht und durch festgelegte Grenzen die Ausgestaltung der Generalklausel des § 43 BRAO auf den Weg gebracht. Hierauf nahm der Gesetzgeber 1994 diese Regeln in den § 43b BRAO auf.
Die auferlegten Selbstbeschränkungen halten sich in Sachen Online-Marketing durchaus in Grenzen. So dürfen Anwälte beispielsweise kein bestimmtes Mandat bewerben, sprich proaktiv auf einen Kunden zugehen und beispielsweise in den Unfallstationen von Krankenhäusern auf Verkehrsopfer warten und diesen Unterstützung bei Schadenersatzklagen anbieten.
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